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Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz; Einigungsstelle

  1. In den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung muss der aufgrund eines gegenwärtigen Regelungskonflikts der Betriebsparteien errichteten Einigungsstelle ein so konkreter Regelungsauftrag erteilt sein, dass diese beurteilen kann, worin der an sie gerichtete Auftrag besteht und wann er beendet ist. Ein unklarer Regelungsauftrag vermittelt der Einigungsstelle keine Spruchkompetenz.
  2. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben.
  3. Die Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist eine Vorschrift über den Gesundheitsschutz. Sie legt für den Arbeitgeber die umfassende und präventive Handlungspflicht fest, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Die Vorschrift setzt keine konkrete Gesundheitsgefahr voraus. Sie knüpft aber an die Feststellung konkreter Gefährdungen iSv. § 5 Abs. 1 ArbSchG an.
  4. Feststehende oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erst festzustellende Gefährdungen sind Voraussetzung für die Wahrnehmung des Regelungsauftrags einer Einigungsstelle, soweit es etwa um die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV, §§ 4, 5 und 6 BetrSichV oder § 7 LärmVibrationsArbSchV geht.