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Mitbestimmung bei technischer Überwachungseinrichtung; Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer; dauerhafte Überwachung des wesentlichen Arbeitsverhaltens; Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz; feststehende oder festzustellende Gefähr

  1. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG soll Arbeitnehmer vor einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts mittels Einsatzes technischer Überwachungseinrichtungen bewahren, die nicht durch schützenswerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt oder unverhältnismäßig sind.
  2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers kann auch durch Regelungen in einer Betriebsvereinbarung eingeschränkt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert dabei die Verpflichtung der Betriebsparteien nach § 75 Abs. 2 BetrVG.
  3. Es stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer dar, wenn ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Arbeitsschritte ihrer wesentlichen Arbeitsleistung durch eine technische Überwachungseinrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfasst, gespeichert und einer Auswertung nach quantitativen Kennzahlen zugeführt werden. Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, die Belastungssituation der einzelnen Arbeitnehmer analysieren zu können um Arbeitsabläufe effektiver zu gestalten, rechtfertigt einen solchen Eingriff nicht.
  4. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3 ArbSchG verlangt feststehende oder im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung festzustellende Gefährdungen als Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Regelungsauftrags der Einigungsstelle.