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Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung; Zustimmungsersetzung; maßgebliche Vergütungsordnung in einem tarifpluralen Betrieb

1. Die Vergütungsordnung eines einschlägigen Tarifvertrags ist im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers zugleich das dort geltende Entgeltbemessungssystem. Soweit die Gegenstände der tariflichen Vergütungsordnung der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen, ist der Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, diese anzuwenden.

2. Ist der Arbeitgeber bei einer Tarifpluralität an mehrere Vergütungsordnungen gebunden, werden seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten erweitert. Der Arbeitgeber ist dann grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen sämtlicher betriebsverfassungsrechtlich geltender Vergütungsordnungen zuzuordnen.

3. Beschränkt der Arbeitgeber die beabsichtigte Ein- bzw. Umgruppierung in einem tarifpluralen Betrieb auf die Einordnung in eine von mehreren geltenden Vergütungsordnungen, erfordert die ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die geplante personelle Maßnahme nicht die Mitteilung über die Zuordnung in weitere Vergütungsordnungen. Der Betriebsrat kann in diesem Fall durch Antrag beim Arbeitsgericht die Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens entsprechend § 101 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezüglich der Ein- bzw. Umgruppierung in weitere Vergütungsordnungen beantragen.