Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 26.09.2017 – 1 ABR 57/15 -:
1. Beschlüsse der Einigungsstelle, mit denen diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, begründen als Entscheidungen über eine Rechtsfrage kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO.
2. Verfahrensfehler der Einigungsstelle sind erst zu prüfen, soweit sie eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit materiell ausgestaltet, nicht aber, wenn sie (nur) über ihre Zuständigkeit entscheidet.
3. Die Bestimmung eines Ausgleichszeitraums sowie der Schwankungsbreite des Arbeitszeitkontos stehen mit der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage in einem untrennbaren Zusammenhang.
4. Dabei handelt es sich auch dann um eine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wenn die jeweilige Lage der Arbeitszeit weitergehende vergütungsrechtliche Folgen hat.