Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 30.01.2019 – 5 AZR 556/17 -:
1. Ein Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums iSd. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG kann aus Gründen in der Person des Praktikanten, beispielsweise aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderweitiger Tätigkeit, rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird (Rn. 11).
2. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG bezweckt, dem Praktikanten einen Einblick in den angestrebten Beruf/das angestrebte Studium zu ermöglichen und zugleich das sinnvolle Instrument des Praktikums einem Missbrauch zu entziehen. Daher ist es irrelevant, ob eine Unterbrechung bereits vor Beginn des Orientierungspraktikums geplant war, erst während dessen Laufs vereinbart wird oder in dieser Zeit eintritt (Rn. 14).