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Meldung der AU an die Krankenkasse

Auszug aus dem Urteil des BSG vom 25.10.2018 – B 3 KR 23/17 R -:

Nach der Rechtsprechung des BSG, an der der Senat festhält, gilt die Meldepflicht bei abschnittsweiser Krankengeld-Bewilligung auch für Folge-AU-Feststellungen, selbst dann, wenn die AU ununterbrochen bestand, die übrigen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind und den Versicherten kein Verschulden am nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der dem Kläger wegen Vorliegens von dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnender Umstände eine günstigere Rechtsposition einräumen könnte. § 5 Abs. 1 Satz 5 EntgFG entlastet den Versicherten nicht von seiner AU-Meldeobliegenheit gegenüber der Krankenkasse. Soweit dem Urteil des BSG vom 28.10.1981 (BSGE 52,254, 259, 260 = SozR 220 § 216 Nr. 5 S. 12,13) zu § 3 Abs. 1 Satz 3 LFZG Entgegenstehendes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran jedenfalls in Bezug auf das EntgFG nicht fest. § 5 Abs. 1 Satz 5 EntgFG verpflichtet einen Arzt im Verhältnis zu einem Versicherten mit Krankengeld-Anspruch nicht außerhalb der für die Entgeltfortzahlungen geltenden Regelungen zur Übersendung einer AU-Bescheinigung an die Krankenkasse.

 

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