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Kündigungsschutzklage im Wege der Anschlussberufung; Wirkungsverlust der Anschließung aufgrund Rücknahme der Berufung; Klage zum Arbeitsgericht außerhalb der Dreiwochenfrist; Eintritt der Wirksamkeitsfiktion; Verwirkung

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 10.12.2020 – 2 AZR 308/20 -:

1. Macht der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung gerichtlich geltend, stellt er zwei Anträge gem. § 4 Satz 1 KSchG. Mit einem Hauptantrag wendet er sich gegen die außerordentliche, mit einem auflösend bedingten Hilfsantrag gegen die ordentliche Kündigung. Letzterer fällt nicht zur Entscheidung an, wenn der Hauptantrag abgewiesen wird. In der Abweisung des Hilfsantrags liegt dann ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Rn. 9).

2. Eine Kündigungsschutzklage kann fristwahrend in einem zwischen den Parteien anhängigen Berufungsverfahren erhoben werden, ggf. im Wege der Anschlussberufung nach § 524 ZPO (Rn. 12).

3. Der Wirkungsverlust der Anschließung (§ 524 Abs. 4 ZPO) infolge einer Berufungsrücknahme durch den Arbeitnehmer hat nicht zur Folge, dass die durch die fristgerechte Klageerhebung vermiedene Wirksamkeitsfiktion nach § 7 Halbs. 1 KSchG „doch noch“ eintritt (Rn. 16).

4. Allerdings verwirkt der Arbeitnehmer in analoger Anwendung der in § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG bestimmten Frist sein Recht, sich auf die fristwahrende Klageerhebung und damit die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis vom Wirkungsverlust eine neue Kündigungsschutzklage anhängig macht (Rn. 19 ff.).