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Kündigungsschutz bei Schwangerschaft

Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 27.02.2020 – 2 AZR 498/19 -:

1. § 17 Abs. 1 MuSchG enthält ein gesetzliches Verbot iSd. § 134 BGB. Eine Kündigung unter Verstoß gegen dieses Verbot ist gem. § 134 BGB nichtig (Rn. 9).

2. Das Kündigungsverbot gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG gilt auch für eine nach Vertragsabschluss, aber vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme erklärte Kündigung des Arbeitgebers (Rn. 10).

3. Diese Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Ob sie darüber hinaus sogar unionsrechtlich geboten ist, bedurfte keiner Entscheidung (Rn. 22).

4. Unterstellt, die Rechtsstellung der Arbeitgeber in Deutschland würde ungeachtet des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts durch die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt, verletzt § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG auch nicht ihre durch das Grundgesetz geschützten Rechte. Der Eingriff in den Schutzbereich dieser Gewährleistungen ist durch den verfolgten Zweck gerechtfertigt (Rn. 25).