Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 24.03.2021 – 10 A/ZR 16/20 -:
1. Steht zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrags allein die Art der Beschäftigung im Streit, ist eine Beschäftigungsklage hinreichend bestimmt, wenn der Klageantrag das Berufsbild bezeichnet, nach dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, welche Tätigkeit erfasst ist (Rn. 27).
2. Nichts Abweichendes gilt für die Beschäftigungsklage eines nach § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG teilweise freigestellten Betriebsratsmitglieds. Besteht der Streit allein in der Art der Beschäftigung, sind weitere Angaben im Klageantrag, etwa zu den Tagen ohne Freistellung, nicht erforderlich (Rn. 29).
3. Ein im Klageweg verfolgter Anspruch auf Beschäftigung, der auf § 37 Abs. 5 BetrVG gestützt wird, stellt gegenüber einem Anspruch, der auf arbeitsvertraglichen Absprachen beruht, regelmäßig einen anderen Streitgegenstand dar (Rn. 57).
4. Ein tarifvertragliches Schriftformerfordernis, das auf das Nachweisgesetz Bezug nimmt, den Abschluss sowie sämtliche Änderungen des Arbeitsvertrags erfasst und keinen Zeitpunkt angibt, zu dem die Schriftform gewahrt sein muss, hat keinen konstitutiven Charakter, sondern nur deklaratorische Bedeutung. Erklärungen, die einem solchen Formerfordernis nicht genügen, sind nicht nach § 125 Satz 1 BGB nichtig (Rn. 70 ff.).
5. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags oder eines Änderungsvertrags kann durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Darin liegt eine Individualvereinbarung. Aufgrund des Grundsatzes, dass Individualabreden Vorrang zukommt, verdrängt sie ein Schriftformerfordernis, das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder vorformulierte Einmalbedingungen in Verbraucherverträgen begründet wurde (Rn. 60, 84 ff.).