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Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter

Aus der Pressemitteilung Nr. 24/18 zum Urteil des BAG vom 23.05.2018 – 5 AZR 263/17 -:

Wird eine selbständige „Tagesmutter“, die nach §§ 22 ff., 43 SGB VIII als Tagespflegeperson Kinder in der Kindertagespflege betreut, schwanger, hat sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz. Ein Anspruch folgt auch nicht aus Unionsrecht.

Der Fünfte Senat hat – wie die Vorinstanzen – die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist als Tagespflegeperson keine Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, und zwar auch nicht im Sinne des Unionsrechts.

Sie verrichtet für diesen nicht Tätigkeiten nach dessen Weisung. Aus der Richtlinie 2010/41/EU folgt kein unmittelbarer Anspruch auf die begehrte Zahlung gegen den beklagten Landkreis, denn die Richtlinie bestimmt den Schuldner nicht hinreichend konkret.

Gleiches gilt für die UN-Frauenrechtskonvention.