Aus der Pressemitteilung Nr. 4/18 zum Urteil des BAG vom 25.01.2018 – 8 AZR 338/16 -:
Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt.