Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 27.02.2019 – 10 AZR 340/18 -:
1. Wird eine Zahlungsklage allein deshalb als - zurzeit - unbegründet abgewiesen, weil der Anspruch nicht fällig ist, sind die Entscheidungsgründe, die die Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Anspruchs behandeln, Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes. Derselbe Anspruch kann erneut klageweise mit der Begründung geltend gemacht werden, das bisher fehlende Tatbestandsmerkmal sei nun gegeben (Rn. 20 ff).
2. Lässt die Entscheidungsformel eines vollstreckbaren Urteils den Umfang der geschuldeten Leistung nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen und besteht zwischen den Beteiligten aus diesem Grund Streit über ihre Tragweite, kann der Gläubiger nochmals Klage gegen den Schuldner erheben. Die Urteilsformel wird nicht materiell rechtskräftig iSv. § 322 Abs. 1 ZPO (Rn. 41 ff).
3. Der frühere Arbeitnehmer schuldet nach § 74c Abs.2 HGB wahrheitsgemäße Angaben über den durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft während der Karenzzeit erzielten Erwerb. Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs tritt nicht ein, wenn ein den Karenzzeitraum betreffender Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird, der auf von vornherein unglaubhaften Angaben in der ihm zugrunde liegenden Einkommensteuererklärung beruht. Dies gilt auch dann, wenn die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt versichert wird (Rn. 28 ff.).
4. Die Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung ist dem früheren Arbeitnehmer nach § 242 BGB jedenfalls dann zuzumuten, wenn er durch unwahre Angaben in der Einkommensteuererklärung massiv und nachdrücklich versucht hat, seinen während der Karenzzeit erzielten Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit zu verschleiern (Rn. 62 ff.).
5. Hat der frühere Arbeitnehmer während des Karenzzeitraums durch die anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt, ist für die Anrechnung nach § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB nicht das Zuflussprinzip maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, in dem der Gewinn realisiert wird (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 HGB). Der Gewinn ist realisiert, wenn der Arbeitnehmer die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm der Anspruch auf die Gegenleistung - von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen - so gut wie sicher ist (Rn. 51 ff.).