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Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden

Aus der Pressemitteilung Nr. 58/17 zum Urteil des BAG vom 21.12.2017 – 8 AZR 853/16 -:

Die Klägerin war bei der Beklagten als Angestellte tätig. Zwischen der Beklagten und der Ärztin, die auf ihrer Seite als Streithelferin beigetreten ist, besteht ein Vertrag, aufgrund dessen die Streithelferin als freiberufliche Betriebsärztin tätig ist. Die Streithelferin rief die Mitarbeiter der Beklagten zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung auf, deren Kosten die Beklagte übernahm. Die Klägerin hat behauptet, dass sie durch die Grippeschutzimpfung einen Impfschaden erlitten habe, für den die Beklagte hafte; sie sei vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.

Die Beklagte haftet der Klägerin nicht für den von dieser behaupteten Impfschaden, da sie keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein Behandlungsvertrag, aus dem die Beklagte zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, nicht zustande gekommen. Die Beklagte war vorliegend auch nicht aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Klägerin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären, und musste sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.