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Entgelttransparenzgesetz; Anspruch des Betriebsrats im Hinblick auf Entgeltlisten

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 28.07.2020 – 1 ABR 6/19 -:

 

1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 EntgTranspG haben Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots iSd. EntgTranspG einen individuellen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 EntgTranspG (Rn. 18).

 

2. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 2 EntgTranspG wenden sich die Beschäftigten mit Auskunftsverlangen an den Betriebsrat, der für die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung zuständig ist. Der Betriebsrat kann verlangen, dass der Arbeitgeber die Auskunftsverpflichtung übernimmt (§ 14 Abs. 1 Satz 4 und § 15 Abs. 2 EntgTranspG). Der Arbeitgeber kann die Erfüllung der Auskunftspflicht auch generell oder in bestimmten Fällen – nach näheren Maßgaben – übernehmen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Abs. 2 EntgTranspG) (Rn. 18).

 

3. Die von § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 EntgTranspG vorgesehene Stellung des Betriebsrats als Adressat eines individuellen Auskunftsverlangens und zuständiges Gremium für dessen Beantwortung wird flankiert von einem – auf die Bruttoentgeltlisten bezogenen – Einsichts- und Auswertungsrecht nach § 13 Abs.2 Satz 1 EntgTranspG und einem Einblicksrecht nach § 13 Abs. 3 EntgTranspG (Rn. 19).

 

4. Das Recht des Betriebsausschusses (oder eines nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG beauftragten Ausschusses) nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG, die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter des § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG einzusehen und auszuwerten, setzt die Zuständigkeit des Betriebsrats für die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung voraus. Es besteht nicht, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung berechtigterweise an sich gezogen hat. Das folgt aus einer an Systematik und Zweck des § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG orientierten Auslegung, der der Normwortlaut nicht entgegensteht (Rn. 20 bis 33).

 

5. Das Einsichts- und Auswertungsrecht des § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG bezieht sich auf die in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halb. 2 BetrVG genannten – vom Arbeitgeber tatsächlich geführten – Listen über die Bruttolöhne- und gehälter. Das Einblicksrecht des § 13 Abs. 3 EntgTranspG betrifft spezifisch aufbereitete – ggf. vom Arbeitgeber noch herzustellende – Listen (Rn. 34).