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Entgeltgleichheitsklage; Auskunft über das Vergleichsentgelt; Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts

Aus der Pressemitteilung Nr. 1/21 zum Urteil des BAG vom 21.01.2021 – 8 AZR 488/19 -:

Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit (Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG), begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare - Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.