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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Einheit des Verhinderungsfalls; Darlegungs- und Beweislast

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 -:

1. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist auch dann für die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls) (Rn. 13).

2. Wenn sich an eine „erste“ Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine dem Arbeitnehmer im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit dergestalt anschließt, dass die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder dass zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt, besteht in der Regel ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls (Rn. 21).

3. Der Arbeitnehmer hat als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die neue Erkrankung erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war, wenn der Arbeitgeber unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls bestreitet, dass Arbeitsunfähigkeit infolge der „neuen“ Krankheit erst nach Beendigung der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (Rn. 16).