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Entgeltfortzahlung an Feiertagen; Unabdingbarkeit der gesetzlichen Regelung; Günstigkeitsvergleich

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 06.12.2017 – 5 AZR 118/17 -:

1. Von der in § 2 Abs. 1 EFZG geregelten Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen darf gemäß § 12 EFZG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Für den hiernach geforderten Günstigkeitsvergleich sind die jeweiligen abstrakten Regelungen maßgebend und nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall.

2. § 12 EFZG verbietet, wie sich aus dem von § 4 Abs. 3 TVG abweichenden Wortlaut ergibt, nur tarifliche Regelungen „zuungunsten“ des Arbeitnehmers. Wirksam sind demzufolge von § 2 Abs. 1 EFZG abweichende tarifliche Regelungen der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen nicht nur, wenn sie „stets günstiger“ als das Gesetz sind, sondern auch dann, wenn nach objektiven Maßstäben nicht zweifelsfrei feststellbar ist, dass sie für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.

3. Begründet ein Tarifvertrag einen vom tatsächlichen feiertagsbedingten Arbeitsanfall unabhängigen Anspruch auf Gutschrift von 1/261 des Jahresarbeitssolls, handelt es sich im Vergleich zu § 2 Abs. 1 EFZG um eine ambivalente Regelung. Die Gutschrift ist einerseits selbst dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer auch ohne den Feiertag nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre, ebenso, wenn der Feiertag nicht die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen ist und/oder auch dann, wenn der tatsächlich feiertagesbedingte Arbeitsausfall geringer ist als 1/261 des Jahresarbeitssolls. Sie ist andererseits auf 1/261 des individuellen Jahresarbeitssolls auch dann beschränkt, wenn der tatsächlich (allein) feiertagsbedingte Arbeitsausfall höher ist. Damit weicht ein solcher Tarifvertrag nicht zuungunsten des Arbeitnehmers von § 2 Abs. 1 EFZG ab.