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Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug

Der 2. Orientierungssatz des Urteils des BAG vom 03.12.2019 – 9 AZR 54/19  - lautet:

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist für eine Elementenfeststellungsklage nur gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Begehrt der Kläger die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses, ist die Klage nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (Rn. 13 – 15).