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Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer Sozialplanbestimmung; Fahrtkostenentschädigung

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 15.05.2018 – 1 AZR 37/17 -:

1. Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung (Rn. 15).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung einer für den Streitfall entscheidungserheblichen Bestimmung in einem Interessenausgleich und Sozial­plan, dass mit dem für die Berechnung einer Fahrtkostenentschädigung relevanten Ansatz der "kürzesten mit dem Pkw zurückzulegenden verkehrsüblichen Fahrtstre­cke nicht die am verkehrsgünstigsten, sondern die nach Kilometern kürzeste Route ausgedrückt ist (Rn. 16 bis 20).