Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 19.12.2017 – 1 ABR 33/16 -:
1. Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine den Betriebsrat beschwerende Entscheidung und die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten bedarf es keiner gesonderten Beschlussfassung durch den Betriebsrat. Die ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Einleitung eines Beschlussverfahrens und die hierzu erteilte Prozessvollmacht, die nach § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG im Außenverhältnis zur Einlegung von Rechtsmitteln ermächtigt, ist ausreichend.
2. Der Betriebsrat hat an der gerichtlichen Feststellung über die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle über eine in der Vergangenheit bereits durchgeführte Dienstplangestaltung, für die sich auch keine Wirkungen mehr für die Zukunft ergeben, kein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO.
3. Für einen Leistungsantrag des Betriebsrats auf Durchführung einer tarifvertraglichen Bestimmung in der von ihm als zutreffend angesehenen Auslegung durch den Arbeitgeber fehlt ihm die nach § 81 Abs. 1 ArbGG erforderliche Antragsbefugnis. Eine solche Rechtsfrage berührt als solche nicht die Rechtsbeziehungen der Betriebsparteien.