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Einigungsstellenspruch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 19.11.2019 – 1 ABR 36/18 -:

 

1. Ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs umfasst die Prüfung, ob einzelne Spruchregelungen unwirksam sind. Eine teilweise Spruchunwirksamkeit hat das erkennende Gericht als ein Weniger nach § 308 Abs. 1 ZPO anzuerkennen (Rn. 14).

 

2. Nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist der Arbeitgeber – wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind – verpflichtet, mit der zuständigen Interessenvertretung (bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung) mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Einer Einigungsstelle mit dem Regelungsauftrag „betriebliches Eingliederungsmanagement“ ist das Aufstellen derjenigen Maßgaben übertragen, die diese Verpflichtung verfahrensmäßig ausformen und in ihren betrieblichen Rahmenbedingungen gestalten (Rn. 18).

 

3. Der konkret-individuelle Klärungsprozess des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX findet nicht ohne Beteiligung des Arbeitnehmers statt (Rn. 23).

 

4. Die verfahrensmäßige Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements dahingehend, dass der Arbeitnehmer zwischen dessen Durchführung mit den Interessenvertretungen und ohne deren Beteiligung wählen kann, entspricht einem regelkonformen betrieblichen Eingliederungsmanagement (Rn. 34).

 

5. Die Initiativlast für die Einbindung der in § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX genannten Stellen hat der Arbeitgeber. Dem darf eine (im Spruchwege geschlossene) Betriebsvereinbarung zur verfahrensmäßigen Gestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht zuwiderlaufen (Rn. 35).

 

6. Im konkret zu entscheidenden Fall war die von der Einigungsstelle beschlossene Betriebsvereinbarung „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ unwirksam. Nach den mit ihr festgelegten Verfahrenskriterien war die Hinzuziehung des Betriebsrats und ggf. der Schwerbehindertenvertretung zum konkreten Klärungsprozess teilweise in die initiative Verantwortung des betroffenen Arbeitnehmers gestellt (Rn. 35).