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Einigungsstellenbeisitzer; Vergütung; Umsatzsteuer; Kleinunternehmer

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 18.09.2019 – 7 ABR 15/18 -:

1. Der Vergütungsanspruch des umsatzsteuerpflichtigen Beisitzers einer Einigungsstelle nach § 76a Abs. 3 BetrVG schließt die Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer mit ein (Rn. 15).

2. Den Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer hat auch derjenige Beisitzer, der zwar als sog. Kleinunternehmer die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG erfüllt, der jedoch von der Option nach § 19 Abs. 2 UStG Gebrauch gemacht und auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet hat (Rn. 22).

3. Die Option, auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zu verzichten, kann der Kleinunternehmer durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Finanzamt ausüben, die auch konkludent abgegeben werden kann (Rn. 27).