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Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten

Im Anschluss die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 07.05.2019 – 1 ABR 53/17 -:

1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und –gehälter Einblick zu nehmen (Rn. 16).

2. Diese Einblicksberechtigung ist nicht auf anonymisierte Bruttoentgeltlisten beschränkt. Anderes folgt nicht aus den rechtlichen Wertungen, die dem Entgelttransparenzgesetz zugrunde liegen (Rn. 23 ff.).

3. Auch datenschutzrechtliche Erwägungen gebieten es nicht, das Einsichtsrecht des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG auf anonymisierte Bruttoentgeltlisten zu begrenzen. Die mit der Einblicksberechtigung verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erlaubt (Rn. 29 ff.).

4. Das Einsichtsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG in nicht anonymisierte Bruttoentgeltlisten ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen (Rn. 49).