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Eigenkündigung des Arbeitnehmers; Klagefrist; Prozessverwirkung; Weiterbeschäftigung

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 21.09.2017 – 2 AZR 57/17 -:

  1. Ein Arbeitnehmer, der die Rechtsunwirksamkeit einer von ihm selbst erklärten Kündigung geltend machen will, ist nicht an die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gebunden.
  2. Das Recht, eine Klage zu erheben, kann verwirkt werden mit der Folge, dass eine dennoch erhobene Klage unzulässig ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt und zusätzlich ein Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen worden ist, dass er gerichtlich nicht mehr belangt werde. Dabei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zumutbar ist.
  3. Ein Anspruch auf (vorläufige) Weiterbeschäftigung kommt grundsätzlich auch bei Streit über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers in Betracht. Entscheidend ist die besondere Interessenlage während des Streits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
  4. Revisionsrechtlich ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts allein darauf hin zu überprüfen, ob alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht Denk- und Erfahrungsgrundsätze verletzt wurden. Um dies zu ermöglichen, haben die Tatsachengerichte nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die wesentlichen Grundlagen ihrer Überzeugungsbildung nachvollziehbar dazulegen. Auf eine vorhandene eigene Sachkenntnis über medizinische Sachverhalte ist hinzuweisen und spätestens in den Entscheidungsgründen ausreichend zu begründen, woher das Gericht diese nimmt.