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Duldung von Überstunden; Mitbestimmung des Betriebsrats

Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 28.07.2020 – 1 ABR 18/19 -:

 

1. Nicht nur die Anordnung, sondern auch die Duldung von Arbeitnehmern geleisteter Überstunden unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, wenn ein kollektiver Tatbestand vorliegt (Rn. 16).

 

2. Ob der Arbeitgeber Überstunden duldet, ist unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu würdigen. Einmalige, besonderen Umständen geschuldete Überschreitungen der betriebsüblichen Arbeitszeit lassen für sich gesehen nicht auf eine Hinnahme von Überstunden durch den Arbeitgeber schließen (Rn. 19).

 

3. Es bestehen Zweifel, ob für ein Unterlassungsbegehren wegen einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aufgrund der Duldung von Überstunden eine Wiederholungsgefahr ohne Weiteres gegeben ist, soweit der Arbeitgeber Maßnahmen zur Beseitigung des mitbestimmungswidrigen Zustands ergriffen hat (Rn. 23 f.).