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Bürgenhaftung nach dem AentG für Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft; unwirksame AVE VTV 2008 II und AVE VTV 2010; Schätzung der Höhe der verbürgten Beitragsforderungen nach § 287 Abs. 2 ZPO; Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; V

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 30.10.2019 – 10 AZR 567/17 -:

1. Die in § 12 SokaSiG geregelte entsprechende Anwendbarkeit von Abschnitt 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (AentG) bezieht sich auf alle Zeiträume, die das SokaSiG umfasst, und nicht nur auf die Zeiträume seit Inkrafttreten des AentG am 24. April 2009 (Rn. 12).

2. Ein Unternehmen, das als Bauunternehmung am Markt auftritt und fremde Bauprojekte umsetzt, indem es eigene Bauarbeitnehmer beschäftigt oder Subunternehmen beauftragt, um die eigenen Leistungspflichten zu erfüllen, ist Unternehmer iSv. § 14 AentG (Rn. 13).

3. Wegen der in § 3 Abs. 8 und § 7 Abs. 11 SokaSiG geltenden Tarifverträge auf ausländische Arbeitgeber ist es für die Bürgenhaftung nach § 14 AentG nicht erforderlich, dass einer der in § 8 Abs. 1 Satz 1 AentG genannten Geltungsgründe einschlägig ist (Rn. 20 ff.).

4. Die Bürgenhaftung nach § 14 AentG lässt die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast unberührt und führt für den Bürgen zu keinen Erleichterungen (Rn. 46).

5. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tarifvertraglichen Voraussetzungen des sog. Doppelbelastungsverbots nach dem BRTV-Bau erfüllt sind, liegt beim ausländischen Arbeitgeber und im Fall der Bürgenhaftung beim Auftraggeber (Rn. 45).

6. Ansprüche auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, die seit dem 1. Januar 2010 gerichtlich geltend gemacht werden, stehen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) auch dann zu, wenn die Ansprüche vor diesem Zeitpunkt entstanden sind (Rn. 33).

7. Das Revisionsgericht kann eine von den Tatsachengerichten nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 ZPO vorgenommene Schätzung nur dann überprüfen, wenn eine zulässige Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erhoben wurde (Rn. 34).

8. Aus Sicht des Senats ist § 7 SokaSiG nicht nur verfassungsgemäß, soweit die Geltung der genannten Verfahrenstarifverträge auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern auch, soweit eine Erstreckung auf ausländische Arbeitgeber angeordnet wird. Verfassungsgemäß ist auch die ua. in § 3 Abs. 5 SokaSiG festgeschriebene Geltung der tariflichen Bestimmungen zum Doppelbelastungsverbot einschließlich der in § 3 Abs. 8 SokaSiG geregelten Erstreckung auf ausländische Arbeitgeber (Rn. 49 ff.).