Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 14.10.2020 – 5 AZR 712/19 -:
1. Die Verkündung eines Urteils ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO als wesentlicher Vorgang der Verhandlung im Sitzungsprotokoll festzustellen und kann nach § 165 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden (Rn. 10).
2. Ein nicht verkündetes Urteil des Arbeitsgerichts stellt rechtlich lediglich einen Urteilsentwurf dar, der jedoch zur Beseitigung des erzeugten Rechtsscheins mit der Berufung angegriffen werden kann. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Dem steht § 68 ArbGG nicht entgegen (Rn. 9, 15 ff.).