Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 29.09.2020 – 1 ABR 21/19 -:
1. Das Gericht hat einen Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn er sich auch auf Konstellationen erstreckt, in denen sich der Antrag als erfolglos erweist (Rn. 22).
2. Beim Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 BetrVG spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber individualrechtlich zur Versetzung befugt ist (Rn. 24).
3. Überschreitet die vom Arbeitgeber vorgenommene Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraussichtlich nicht die Dauer eines Monats, stellt dies nur dann eine Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 BetrVG dar, wenn die Zuweisung mit einer erheblichen Änderung der äußeren Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (Rn. 25).
4. Die Änderung der äußeren Bedingungen, unter denen die Arbeit zu leisten ist, muss aus objektiver Sicht bedeutsam und für den betroffenen Arbeitnehmer gravierend sein. Hierbei kann nicht nur der Grad, sondern auch die Dauer der Belastung eine Rolle spielen (Rn. 25, 35).