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Betriebsübergang; „Betriebsübergangs-Feststellungsklage“; materielle Rechtskraftwirkung; Erwerber und Veräußerer als „einfache“ oder „notwendige“ Streitgenossen; Prozessverwirkung; Betriebsführungsvertrag; Lohnfertigung; Widerspruch gegen den (vermeintlic

Abschließend die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 25.01.2018 – 8 AZR 309/16 -:

1. Ein Klageantrag, mit dem lediglich die Feststellung begehrt wird, dass das Arbeitsverhältnis nicht infolge eines Betriebsübergangs auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen ist (negative „Betriebsübergangs-Feststellungsklage“) , ist nicht auf die Feststellung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet und damit unzulässig.

2. Werden bei einem streitigen Betriebsübergang sowohl der bisherige Arbeitgeber als auch der – vermeintliche – neue Inhaber verklagt, sind diese keine notwendigen Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 Alt. 1 oder Alt. 2 ZPO.

3. Ein gegen den (vermeintlichen) neuen Inhaber ergangenes (Teil-)Urteil, mit dem das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit diesem festgestellt wird, entfaltet keine materielle Rechtskraftwirkung gegenüber dem (vermeintlichen) Veräußerer.

4. Sowohl die Richtlinie 2001/23/EG als auch § 613a BGB sind nur anwendbar, wenn die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, wechselt.

5. Für den Betrieb einer wirtschaftlichen Einheit verantwortliche Person ist nur, wer diese im eigenen Namen führt und nach außen als deren Inhaber auftritt.

6. Danach ist es nicht ausreichend, lediglich im Innenverhältnis zur Belegschaft als Inhaber aufzutreten.

7. Wird der Arbeitnehmer von dem vermeintlichen Veräußerer und/oder dem vermeintlichen neuen Inhaber über einen von diesen rechtsirrig angenommenen Betriebsübergang unterrichtet und erklärt er innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung keinen Widerspruch gegen den vermeintlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses, ist er nicht nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB daran gehindert, sich auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber zu berufen. § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5 schriftlich widersprechen kann, setzt voraus, dass es zu einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang gekommen ist und nicht, auch nicht analog, auf Fälle angewendet werden, in denen der vermeintliche Veräußerer und/oder der vermeintliche neue Inhaber den Arbeitnehmer über einen von ihnen rechtsirrig angenommenen Betriebsübergang unterrichtet haben.

 

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