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Betriebsratswahl; Sitzverteilung; d’Hondtsches Höchstzahlverfahren

Auszüge aus der Pressemitteilung des BAG Nr. 53/17 zum Beschluss vom 22.11.2017 – 7 ABR 35/16 -:

Die Anordnung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens zur Verteilung der Betriebsratssitze bei der Betriebsratswahl in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO BetrVG ist verfassungsgemäß. Das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren verletzt weder den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit.