Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 23.11.2016 – 7 ABR 13/15 -:
- Nach § 16 Abs. 1 BetrVG bestellt der Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, bestellt ihn nach § 16 Abs. 2 BetrVG das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.
- Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG erfüllt, kein Betriebsrat, wird der Wahlvorstand nach § 17 Abs. 1 BetrVG durch den Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, den Konzernbetriebsrat bestellt. Besteht weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat oder unterlässt der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands, wird der Wahlvorstand nach § 17 Abs. 2 BetrVG in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht nach § 17 Abs. 4 BetrVG auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.
- Für die Abgrenzung, ob sich die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 BetrVG oder nach § 17 Abs. 4 BetrVG richtet, kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Wird das auf die Bestellung des Wahlvorstands gerichtete arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren erst nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats eingeleitet, findet § 17 Abs. 4 BetrVG Anwendung. Wird das Verfahren dagegen schon vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats eingeleitet, richtet sich die Bestellung des Wahlvorstands auch noch nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats nach § 16 Abs. 2 BetrVG. Allerdings kann eine gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr erfolgen, wenn zwischenzeitlich ein Wahlvorstand nach § 17 Abs. 1 BetrVG durch den Gesamt- oder den Konzernbetriebsrat bestellt oder nach § 17 Abs. 2 BetrVG in einer Betriebsversammlung gewählt worden ist. Mit einer solchen Bestellung oder Wahl des Wahlvorstands entfällt das Rechtschutzinteresse für den Antrag auf Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht.
- § 16 Abs. 2 BetrVG findet in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG, in denen der Betriebsrat außerhalb der Zeit der regelmäßigen Betriebsratswahlen vorzeitig zu wählen ist, grundsätzlich entsprechende Anwendung. Dabei sind die in § 16 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG genannten Fristen nicht anzuwenden. Das Arbeitsgericht kann den Wahlvorstand nach § 16 Abs. 2 BetrVG frühestens zwei Wochen nach dem Tag bestellen, an dem der Betriebsrat den Wahlvorstand bei unverzüglichem Handeln spätestens hätte bestellen müssen.