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Betriebsratswahl; Anfechtung; Änderung der Wählerliste

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 21.03.2017 – 7 ABR 19/15 -:

  1. Wird eine Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG beim Arbeitsgericht angefochten, muss innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Sachverhalt dargelegt werden, der Anlass zur Ansicht des Antragstellers geben kann, es sei bei der Wahl gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden. Ist das erfolgt, können weitere Anfechtungsgründe nachgeschoben werden. Anderenfalls ist die Wahlanfechtung unzulässig.
  2. Die Ausübung des Wahlrechts setzt nach § 2 Abs. 3 WO die Eintragung in die Wählerliste voraus. Wahlberechtigte, die nicht in die Wählerliste aufgenommen sind, können daher an der Stimmabgabe nicht teilnehmen.
  3. Änderungen und Ergänzungen der Wählerliste sind nach § 4 Abs. 3 Satz 2 WO nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig, nicht jedoch am Wahltag selbst. § 4 Abs. 3 Satz 2 WO ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG.
  4. Ergänzt der Wahlvorstand am Wahltag die Wählerliste um bislang nicht gelistete wahlberechtigte Arbeitnehmer und nehmen diese Arbeitnehmer an der Wahl teil, kann dies die Anfechtung der Wahl rechtfertigen, wenn dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.