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Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit; Freizeitausgleich; Freistellung in vorheriger Schicht; Erfüllung

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 15.05.2019 – 7 AZR 396/17 -:

1. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsratstätigkeit liegt „außerhalb der Arbeitszeit“ iSv. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn sie zu einer Zeit zu leisten ist, zu der das Betriebsratsmitglied keine Arbeitsleistungen zu erbringen hätte. Der Freizeitausgleichsanspruch setzt nicht voraus, dass die Betriebsratstätigkeit zusätzlich zu der durch erbrachte Arbeitsleistung oder erforderliche Betriebsratstätigkeit ausgefüllten vertraglichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds geleistet wird (Rn. 18 ff.)

2. Der nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entstandene Freizeitausgleichsanspruch wird – sofern die Parteien keine entsprechende Anrechnungsabrede getroffen haben – durch den Arbeitgeber nicht dadurch nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, dass das Betriebsratsmitglied in der der Betriebsratstätigkeit vorangehenden Arbeitsschicht von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird (Rn. 26).

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Zu OS 1.: Aufgabe von BAG 15. Februar 1989 – 7 AZR 193/88 – und 7. Juni 1989 – 7 AZR 597/88 -; Anwendung und Fortentwicklung von BAG 18. Januar 207 – 7 AZR 224/15 – BAGE 158, 31; 19. März 2014 – 7 AZR 480/12 –
Zu OS 2.: Anwendung und Fortentwicklung von BAG 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15 – BAGE 158, 31