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Betriebsratsmitglied; Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis; Berufsausbildung iSv. § 78a BetrVG; Praxisphase eines dualen Studiums

Im Anschluss die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 17.06.2020 – 7 ABR 46/18 -:

 

1. Auszubildender iSv. § 78a BetrVG ist, wer sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis iSv. § 1 Abs. 3, § 4 BBiG oder einem anderen Vertragsverhältnis iSv. § 26 BBiG befindet, soweit dieses aufgrund Tarifvertrags oder vertraglicher Vereinbarung eine geordnete Ausbildung von mindestens zwei Jahren vorsieht (Rn. 25).

 

2. Ein Betriebsratsmitglied, das die praktische Phase eines aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehenden dualen Studiengangs in einem Partnerunternehmen absolviert, ist jedenfalls im letzten, auf den Erwerb des Hochschulgrads „Bachelor of Arts“ an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschule gerichteten, Ausbildungsabschnitt kein Auszubildender iSv. § 78a BetrVG. Auf die im Rahmen eines dualen Studiums durchzuführende betriebliche Tätigkeit findet das BBiG nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG keine Anwendung. Verlangt ein in dieser Situation befindliches Betriebsratsmitglied seine Weiterbeschäftigung nach Abschluss des dualen Studiengangs, kommt mit dem Partnerunternehmen nach § 78a Abs. 2 BetrVG kein Arbeitsverhältnis zustande (Rn. 29, 32 ff.).

 

3. § 78a BetrVG ist auf Absolventen praktischer Studienphasen im Rahmen dualer Studiengänge auch nicht entsprechend anwendbar (Rn. 39 ff.).