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Betriebsrat; Einblick in Bruttoentgeltlisten; monatliche Einsicht

Im Anschluss die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 29.09.2020 – 1 ABR 23/19 -:

1. Für die Prüfung, ob der Einleitung eines Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss zugrunde liegt, besteht kein Anlass, wenn der Arbeitgeber dies nicht bestreitet (Rn. 13).

2. Der Beschluss des Betriebsrats über die Einleitung eines Verfahrens muss die streitige Frage, die einer Klärung zugeführt werden soll, erkennen lassen. Er muss den Verfahrensgegenstand aber nicht detailliert bezeichnen oder im Wortlaut mit einem beabsichtigten Antrag im Beschlussverfahren übereinstimmen (Rn. 15).

3. Ein Verlangen des Betriebsrats nach monatlichem Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG kann nicht allein mit der Wahrnehmung einer Überwachungsaufgabe oder eines Mitbestimmungsrechts begründet werden. Es muss vielmehr ersichtlich sein, aus welchen Gründen der Einblick im verlangten monatlichen Turnus erforderlich ist (Rn. 19 ff.).