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Betriebs(teil-)übergang; Unterrichtung; Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses; Verwirkung des Widerspruchsrechts; Umstandsmoment; Zeitmoment; Information über den Betriebsübernehmer

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 21.12.2017 – 8 AZR 700/16 -:

 

1. Haben der bisherige Arbeitgeber und/oder der neue Inhaber den Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet, ihn aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt, hat eine widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig die Verwirkung des Widerspruchsrechts zur Folge.

 

2. Die Annahme der Verwirkung des Widerspruchsrechts setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass die Unterrichtung über den Betriebsübernehmer den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB genügt. Vielmehr genügt es grundsätzlich, dass der neue Inhaber namentlich zutreffend bezeichnet und dadurch hinreichend individualisiert worden ist.