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Betriebliche Altersversorgung; Prozessverwirkung; Widerruf der Versorgungszusage; materielle Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 26.04.2018 – 3 AZR 738/16 -:

1. Der Beschluss des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich der geschiedenen Ehegatten entfaltet keine materielle Rechtskraft bezüglich der Frage, ob und in welchem Umfang die beiden Ehegatten künftige Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegen ihre Arbeitgeber oder externe Versorgungsträger erworben haben (Rn. 31 ff.).

2. Das für eine Prozessverwirkung erforderliche Zeitmoment beginnt nicht vor Eintritt eines Versorgungsfalls zu laufen (Rn. 25).

3. Die in einer Betriebsvereinbarung vorgesehene Befugnis eines von Betriebsrats- und Arbeitgeberseite paritätisch besetzten Beirats über den Widerruf einer Versorgungszusage und damit über die Erhebung des Rechtsmissbrauchseinwands nach § 242 BGB zu entscheiden, ist nicht nach §§ 317, 319 BGB vom Gericht nur auf grobe Unbilligkeit überprüfbar (Rn. 36 f.).

4. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer entweder die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen oder dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat. Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, ist das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn dieser seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat (Rn. 42 f.).