Kundenservice Veranstaltungen: 02234-9894940
Kundenservice Bücher: 089-21837921
Aboservice Zeitschriften: 089-21837110

Betriebliche Altersversorgung; Insolvenz; Übergang von Nebenrechten

Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 22.09.2020 – 3 AZR 304/18 -:

 

1. Versorgungsempfänger, denen Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage zustehen, die wegen der Insolvenz ihres – ehemaligen – Arbeitgebers nicht erfüllt werden, haben nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, den Pensions-Sicherungs-Verein, und zwar regelmäßig in der Höhe, die der – ehemalige – Arbeitgeber ohne die Insolvenz zu leisten hätte (Rn. 25).

 

2. Die vorgenannten Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen ihren – ehemaligen – Arbeitgeber gehen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den PSV im Umfang von dessen Eintrittspflicht (§ 7 BetrAVG) über (Rn. 27).

 

3. Für einen gesetzlichen Forderungsübergang greift die für die Abtretung einer Forderung geltende Regelung des § 401 Abs. 1 BGB nach § 412 BGB entsprechend. Danach gehen die dort genannten Nebenrechte auf den neuen Gläubiger über. Die Regelung ist offen für eine analoge Anwendung auf andere Nebenrechte, insbesondere auf solche, die der Sicherung der Forderung dienen und nicht eigenständig am Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Die analoge Anwendung kommt allerdings bei Rechten, bei denen dies von vornherein nicht passt, nicht in Betracht (Rn. 37 ff.).

 

4. Zu den Nebenrechten, die nach §§ 412, 401 BGB analog übergehen, zählt auch die gesamtschuldnerische Mithaftung des abgespaltenen Unternehmens für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 UmwG. Die Mithaftung dient vornehmlich der – zeitlich beschränkten – Sicherung der Betriebsrentenansprüche. Dieser Zweck rechtfertigt den Übergang der Ansprüche aus § 133 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 UmwG auf den PSV (Rn. 54 ff.).