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Betriebliche Altersversorgung; Informationspflichten

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 18.02.2020 – 3 AZR 206/18 -:

1. Einen Arbeitgeber treffen keine allgemeinen Beratungspflichten. Hinweis- und Informationspflichten können sich jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und einer umfassenden Interessenabwägung ergeben (Rn. 34).

2. In Betracht kommen Hinweis- und Informationspflichten bei folgenden Fallgestaltungen:

a) Ein Vertragsschluss kommt im Interesse und auf Initiative des Arbeitgebers zustande. Dann kann der Arbeitgeber den Eindruck erwecken, den Arbeitnehmer nicht ohne ausreichende Aufklärung atypischen Versorgungsrisiken auszusetzen (Rn. 36).

b) Auch sonst kann eine Aufklärungspflicht bestehen, wenn der Arbeitgeber über eine größere Informationsnähe verfügt, etwa wenn er die Information besitzt oder sie – im Gegensatz zum Arbeitnehmer – ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und der Arbeitnehmer sie benötigt (Rn. 37).

c) Jedenfalls im Bereich der Betriebsrente müssen darüber hinaus tatsächlich erteilte Auskünfte richtig, eindeutig und vollständig sein. Es kann sich dann auch eine Pflicht des Arbeitgebers ergeben, den Arbeitnehmer auf Änderungen der Sach- und Rechtslage hinzuweisen (Rn. 38).