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Betriebliche Altersversorgung; Diskriminierung wegen des Alters; Späteheklausel

Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 14.11.2017 – 3 AZR 781/16 -:

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob Regelungen einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung eine Benachteiligung iSd. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bewirken, ist auf die Person des Arbeitnehmers und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen.

2. Eine Hinterbliebenenversorgung kann als „Annex“ einer Alters- oder Invaliditätsversorgung unter § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG fallen.

3. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen grundsätzlich aber nicht immer zulässig. Die in der Versorgungsordnung festgelegte konkrete Altersgrenze muss angemessen und erforderlich sein.

4. Altersgrenzen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit, die an betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien – wie etwa die feste Altersgrenze – anknüpfen, sind angemessen iSv. § 10 Satz 2 AGG.