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Betriebliche Altersversorgung; beamtenmäßige Versorgung; Versorgungsausgleich; Quasi-Splitting; Rechtskraft; Bindungswirkung

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 13.10.2020 – 3 AZR 130/20 -:

 

1. Werden in einem auf der Grundlage von § 1587b Abs. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung erlassenen familiengerichtlichen Beschluss über den Versorgungsausgleich zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, so ist der Versorgungsschuldner des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW zur Kürzung der beamtenmäßigen Versorgung des ausgleichpflichtigen Ehegatten berechtigt. Dies ist unabhängig davon, ob er als Versorgungsschuldner im Beschluss genannt ist (Rn. 26 ff.).

 

2. Familiengerichtliche Entscheidungen, mit denen im Versorgungsausgleich eine externe Teilung durchgeführt wird, entfalten keine Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren zwischen dem versorgungsberechtigten ausgleichspflichtigen Ehegatten und dem Versorgungsverpflichteten (Rn. 58).

 

3. Grundsätzlich ist die Auslegung von atypischen Erklärungen Aufgabe der Tatsachengerichte. Diese kann vom Bundesarbeitsgericht als Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht Auslegungsregeln verletzt oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, bei seiner Auslegung wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt oder eine gebotene Auslegung überhaupt unterlassen hat (Rn. 62).