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Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Einzelzusage; betriebliche Übung; Verweisung auf Beamtenversorgungsrecht; Verjährung

Der Orientierungssatz des Urteils des BAG vom 13.11.2018 – 3 AZR 103/17 - lautet:

Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 BGB endet nicht gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn für ein Untätigbleiben der Parteien ein triftiger Grund vorliegt. Ein solcher triftiger Grund setzt voraus, dass die Umstände für den Prozessstillstand nach außen erkennbar sind. Subjektive Beweggründe einer Partei oder das bloße Abwarten eines Muster- bzw. Parallelverfahrens aus prozessökonomischen Motiven reichen nicht aus (Rn. 19).