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Bestimmung des zuständigen Gerichts; Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG

Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 05.09.2018 – 9 AS 3/18 -:

1. Durch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 ArbGG wird die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erweitert, die sich nicht unter die Zuständigkeitsbestimmungen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG subsumieren lassen, mit diesen aber in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (sog. Zusammenhangsklagen). § 2 Abs. 3 ArbGG begründet keine ausschließliche, sondern eine fakultative Zuständigkeit. Die Klagepartei der Zusammenhangsklage kann wählen, ob sie ihren prozessualen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten oder den Gerichten für Arbeitssachen verfolgt (Rn. 16).

2. Hat die Klagepartei von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht, kann sie die getroffene Wahl nicht widerrufen (Rn. 17).