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Berufsausbildungsverhältnis; Berufswechselkündigung; Kündigung mit längerer Frist als vier Wochen; Prozessvoraussetzung des § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 22.02.2018 – 6 AZR 50/17 -:

1. Grundsätzlich kann ein Rechtsverhältnis vom Kündigungsberechtigten mit einer längeren Kündigungsfrist als der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Frist gekündigt werden. Dieses Recht zur vorzeitigen Kündigung folgt daraus, dass allein der Kündigungsberechtigte bestimmt, zu welchem Termin das Rechtsverhältnis enden soll.

2. Dieser Grundsatz gilt auch für die vom Auszubildenden bei einer Berufswechselkündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG einzuhaltenden Kündigungsfrist. Der Auszubildende muss daher das Ausbildungsverhältnis nicht „punktgenau“ zum Zeitpunkt der von ihm beabsichtigten Aufgabe der Berufsausbildung kündigen. Er darf diese Kündigungsfrist grundsätzlich überschreiten und kann deshalb unter Verlängerung dieser Frist vorzeitig kündigen.

3. Wird der Ausbildungsvertrag gemäß § 35 Abs. 2 BBiG aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gelöscht, wirkt sich dies auf die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrags nicht aus.

4. Weigert sich der zuständige Schlichtungsausschuss, das vom Auszubildenden beantragte Schlichtungsverfahren nach § 111 Abs. 2 ArbGG durchzuführen, steht die unverzichtbare Prozessvoraussetzung des § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG einer sofortigen Klage des Auszubildenden nicht entgegen.