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Benachteiligung wegen der Religion; Entschädigung

Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 53/18 zum Urteil des BAG vom 25.10.2018 – 8 AZR 501/14 -:

Nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG – in unionskonformer Auslegung – ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nur zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt.