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Befristung; WissZeitVG; Verlängerung des Arbeitsvertrags wegen Beschäftigungsverbot und Elternzeit; Einverständnis des Arbeitnehmers

Anschließend die Orientierungssatze des Urteils des BAG vom 30.08.2017 – 7 AZR 524/15 -:

1. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG verlängert sich die Dauer eines nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Arbeitsvertrags im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um die in § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG genannten Zeiten, ua. um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz.

2. Die Vertragsverlängerung setzt das Einverständnis des Arbeitnehmers vor dem vereinbarten Vertragsende voraus. Liegt dieses vor, tritt die Verlängerung kraft Gesetzes („automatisch“) ein. Ein gesonderter Vertragsschluss ist nicht erforderlich.

3. Die Einverständniserklärung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG ist eine einseitige rechtsgeschäftliche Handlung, die nicht dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unterliegt. Das Einverständnis kann daher auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Der Zugang der Einverständniserklärung ist entsprechend § 151 Satz 1 BGB entbehrlich, wenn der Arbeitgeber auf ihn verzichtet hat.