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Befristung; Schriftform; Vertragsunterzeichnung durch einen Vertreter; Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags; schuldrechtlicher Normenvertrag zugunsten Dritter

  1. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter unterschrieben, ist die von § 14 Abs. 4 TzBfG vorgeschriebene Schriftform gewahrt, wenn das Vertretungsverhältnis in der Vertragsurkunde deutlich zum Ausdruck kommt. Dies kann auch bei der Unterzeichnung mit dem Zusatz „i.A.“ der Fall sein. Für die Wahrung der Schriftform kommt es nicht darauf an, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war.
  2. Sieht eine vom Arbeitgeber, einer Gewerkschaft und dem Betriebsrat unterzeichnete Vereinbarung die Übernahme von Auszubildenden unter bestimmten Voraussetzungen nach bestandener Prüfung vor, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei der Vereinbarung um einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine schuldrechtliche Vereinbarung handelt. Die Auslegung erfolgt nach §§ 133, 157 BGB. Die Regeln über die Auslegung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sind insoweit nicht heranzuziehen. Bei der Auslegung kann zu berücksichtigen sein, dass normative Regelungen, durch welche der Inhalt von Arbeitsverhältnissen unmittelbar und zwingend gestaltet werden soll, dem Gebot der Rechtsquellenklarheit im Sinne einer Eindeutigkeit der Normurheberschaft genügen müssen.
  3. Ergibt die Auslegung, dass es sich bei der Übernahmeregelung um eine schuldrechtliche Vereinbarung handelt, kann sie bei Vorliegen eines entsprechenden Regelungswillens der Vertragsparteien als Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB Ansprüche der Auszubildenden auf Abschluss unbefristeter Arbeitsverträge begründen. Hat danach ein Auszubildender Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags, schließt er jedoch einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber, kann hierin der Verzicht auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags liegen.