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Befristung; Haushalt; Rechtsmissbrauch

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 23.05.2018 – 7 AZR 16/17 -:

1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Dies setzt voraus, dass die Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung ausgebracht sind (Rn. 15). Dafür genügt es nicht, dass im Haushaltsplan ausgebrachte Stellen mit einem sog. kw-Vermerk („künftig wegfallend“) versehen sind. Der Umstand, dass eine bestimmte Anzahl von Stellen zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen soll, besagt nichts darüber, ob diese Stellen bis dahin mit befristet oder unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern besetzt werden sollen (Rn. 19).

2. Der Senat hat nicht entschieden, ob die Ungleichbehandlung des öffentlichen Sektors durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG geregelten Sachgrund gegenüber Arbeitgebern der Privatwirtschaft hinsichtlich der Befristung von Arbeitsverträgen mit den Vorgaben der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 vereinbar ist (Rn. 21 ff.). Ein (erneutes) Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den EuGH nach Art. 267 AEUV kam derzeit nicht in Betracht, da nicht beurteilt werden kann, ob diese Frage für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Das wäre nur der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfüllt wären und die Befristung nicht durch einen anderen Sachgrund gerechtfertigt wäre. Hierüber kann der Senat nicht abschließend befinden. Dazu bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen und Würdigungen seitens des Landesarbeitsgerichts (Rn. 28 ff.).

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