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Außerordentliche Kündigung wegen Selbstbeurlaubung in einer Prozessbeschäftigung; auflösend bedingte Fortsetzung des Arbeitsvertrags bis zur rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage

Außerordentliche Kündigung wegen Selbstbeurlaubung in einer Prozessbeschäftigung; auflösend bedingte Fortsetzung des Arbeitsvertrags bis zur rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage

 

Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 20.05.2021 – 2 AZR 457/20 -:

 

1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien vor einer erstinstanzlichen Entscheidung über eine Kündigungsschutzklage und einen Weiterbeschäftigungsantrag die vorläufige Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses bis zur rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage, spricht dies gegen eine bloß tatsächliche Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Etwas anderes kann gelten, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitgeber ausschließlich im Vorgriff auf eine mögliche Zwangsvollstreckung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bereit ist (Rn. 13 f.).

 

2. Setzen die Arbeitsvertragsparteien ihren bisherigen Arbeitsvertrag auflösend bedingt fort, besteht zwischen ihnen lediglich ein Arbeitsverhältnis. Sie begründen kein separates „Prozessarbeitsverhältnis“ neben dem gekündigten Arbeitsverhältnis (Rn. 15 ff.).

 

3. Während der auflösend bedingten Fortsetzung des gekündigten Arbeitsvertrags bestehen zwischen den Parteien die gleichen Rechte und Pflichten wie im gekündigten, aber noch nicht beendeten Arbeitsverhältnis. Dies umfasst das an den Arbeitnehmer gerichtete Verbot, sich selbst zu beurlauben und die mangels Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber fortbestehende Arbeitspflicht zu verletzen (Rn. 26).