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Außerordentliche fristlose Kündigung; tariflicher Sonderkündigungsschutz; Kündigungserklärungsfrist; Anforderungen an die ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats

Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 07.05.2020 – 2 AZR 678/19 -:

1. Ein Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos kündigen möchte, muss dem Betriebsrat nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mitteilen, dass dem betreffenden Arbeitnehmer ein tariflicher Sonderkündigungsschutz zukommt, der die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung ausdrücklich „unberührt“ lässt (Rn. 16). 

2. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nicht darüber unterrichten, warum er davon ausgeht, die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei in Bezug auf eine beabsichtige außerordentliche Kündigung gewahrt. Ein solches Erfordernis liefe darauf hinaus, dem Gremium die – von § 102 BetrVG nicht bezweckte – objektive Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu ermöglichen. Soweit der Arbeitgeber – insbesondere im Verfahren nach § 103 Abs. 1 BetrVG – gegenüber dem Betriebsrat freiwillig Angaben macht, die für die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB von Bedeutung sind, müssen diese allerdings wahrheitsgemäß erfolgen (Rn. 17).

3. Der Arbeitgeber darf in der Unterrichtung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aus einer objektiv zutreffenden Sachverhaltsschilderung tatsächliche und rechtliche Schlussfolgerungen ziehen. Ob die – für den Betriebsrat als solche identifizierbare – Würdigung des Arbeitgebers in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht richtig war, ist keine Frage der Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens, sondern eine solche der richterlichen Bewertung im Kündigungsschutzprozess (Rn. 23).